Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Parkausweis für Handwerksbetrieb oder Pflegedienst beantragen

    Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis ("Handwerker-Parkausweis") beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis ("Handwerker-Parkausweis") beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens und nur, wenn die Aufgabe sonst nicht oder übermäßig erschwert durchgeführt werden kann.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Parkberechtigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Olbersdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde.

    Vorlegen müssen Sie beispielsweise

    • Kopie der Gewerbeanmeldung,
    • Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Kopie des Fahrzeugscheins,
    • Auftragsbestätigung (bei auswärtigen Firmen),
    • Bescheinigung der Firma über dienstliche Nutzung des Privatfahrzeuges.

    Voraussetzungen

    Nachweis des Berechtigungsgrundes (siehe –> Unterlagen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
    • Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    Prüfung und Bescheid
    • Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
    • Über Ihren Antrag entscheidet die Behörde per Bescheid. Die Ausnahmegenehmigung kann uneingeschränkt oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt beziehungsweise versagt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
    • Im Zweifel an der Geeignetheit des Fahrzeuges kann die Behörde eine Vorführung verlangen.

    Fristen

    • keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    • Ausnahmegenehmigung: EUR 10,20 bis EUR 767,00

    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Örtliche Besonderheiten: keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en