Asbest-Sachkundelehrgang anerkennen lassen
Beschreibung
Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Hierbei kann es sich auch um Gewerke-spezifische Lehrgänge handeln.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.
Ansprechpartner
Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt (Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100329
01073 Dresden
Kontakt
E-Mail: arbeitsschutz@smwa.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Unterrichtsmaterial bzw. Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs, die folgendes beinhalten:
- Lehrgangsprogramm
- Lehrgangsinhalte
- Referenten und deren Qualifikation
- Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
- Nachweis über die Qualifikation der Referenten
- Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
- Informationen zum Lehrmaterial
- Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
Diese Unterlagen sollten zudem Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf beinhalten (z.B. Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten).
Voraussetzungen
- Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 8 Absatz 8 i. V. m. Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3 (derzeit gültige Fassung).
- Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgangs erfüllt die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnmung (GefStoffV) in Verbindung mit
- Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV – Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen. -
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.
Fristen
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 200,00 bis 1.000
Gültigkeitsgebiet
Sachsen