Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung Lehrgang für Asbest

    Asbest-Sachkundelehrgang anerkennen lassen

    Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

    Hierbei kann es sich auch um Gewerke-spezifische Lehrgänge handeln.

    Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.

    Ansprechpartner

    Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt (Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Buck-Straße 2

    01097 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 100329

    01073 Dresden

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Unterrichtsmaterial bzw. Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs, die folgendes beinhalten:

    • Lehrgangsprogramm
    • Lehrgangsinhalte
    • Referenten und deren Qualifikation
    • Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
    • Nachweis über die Qualifikation der Referenten
    • Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
    • Informationen zum Lehrmaterial
    • Entwurf eines Lehrgangszeugnisses

    Diese Unterlagen sollten zudem Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf beinhalten (z.B. Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten).

    Voraussetzungen

    • Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 8 Absatz 8 i. V. m. Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3 (derzeit gültige Fassung).
    • Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgangs erfüllt die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnmung (GefStoffV) in Verbindung mit
    • Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV – Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen. -

    • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
    • Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.

    Fristen

    ­keine

    Kosten

    Verfahrensgebühr: EUR 200,00 bis 1.000

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en