Waldumwandlung (Rodung) beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Waldflächen für andere Zwecke nutzen wollen, dann brauchen Sie die Genehmigung zur Umwandlung von Wald der zuständigen Forstbehörde. Sie benötigen diese Genehmigung ebenso, wenn Sie die Waldfläche vorrangig für nichtforstliche Zwecke mitnutzen oder den Wald nur vorübergehend für andere Zwecke umwandeln möchten.
Sie müssen im Antrag das geplante Vorhaben genau beschreiben und dessen Standortgebundenheit begründen. Im Genehmigungsverfahren werden Ihre Interessen mit den Belangen der Allgemeinheit gegen- und untereinander abgewogen.
Die zuständige Behörde genehmigt die Waldumwandlung nicht, wenn sie mit den Zielen der forstlichen Rahmenplanung unvereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes vorwiegend im öffentlichem Interesse liegt.
Ausgleichsmaßnahmen
Mit der Genehmigung zur Waldumwandlung bestimmt die Forstbehörde Maßnahmen zum Ausgleich der negativen Auswirkungen. Bei der Beantragung einer dauerhaften Waldumwandlung sollten Sie möglichst über eine in der Nähe liegende, für eine Aufforstung geeignete Fläche vergleichbarer Größe verfügen und dies nachweisen können. Eine Genehmigung zur Erstaufforstung der unteren Landwirtschaftsbehörde sollte dafür bereits vorliegen.
Wiederaufforstung
Im Fall der Genehmigung einer befristeten Waldumwandlung legt die Forstbehörde eine angemessene Frist zur Wiederaufforstung der Fläche nach Beendigung der Waldumwandlung fest. Ebenso können noch weitere Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist zur Durchführung der Waldumwandlung. Mit Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Erzgebirgskreis (Landratsamt Erzgebirgskreis)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis
- Vollmacht
- Lageplan der Umwandlungsfläche
- ggf. Genehmigung zur Erstaufforstung (bei dauerhafter Umwandlung des Waldes)
Weitere Details entnehmen Sie den bereitgestellten Unterlagen oder den Online-Anträgen.
Voraussetzungen
Antragsberechtige
- natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) als
- alleinige Eigentümer des Waldstückes oder
- von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften bevollmächtigte Personen
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) – Walderhaltung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1, Lfd. Nr. 40 – Forstverwaltung
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Das Antragsformular beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich. Soweit verfügbar, nutzen Sie zur Antragstellung bereitgestellte Formulare. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
Prüfung und Bescheid
- Anhand Ihrer Angaben wägt die zuständige Behörde Ihre Interessen gegenüber den Belangen der Allgemeinheit ab.
- An der Entscheidung werden weitere, in Ihren Aufgaben berührte Behörden beteiligt.
- Werden definierte Flächengrößen überschritten, leitet die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise eine Vorprüfung ein.
- Eine Genehmigung wird per Bescheid erteilt.
- Die Forstbehörde prüft, ob Sie Ihre im Zusammenhang mit der Waldumwandlung stehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Fristen
- Für durchzuführende Maßnahmen der Ersatz- und Wiederaufforstung wird eine angemessene Frist gesetzt.
- Die Genehmigung zur Waldumwandlung erlischt nach Ablauf der festgelegten Frist.
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 10,00 je Ar in Anspruch genommene Fläche; mindestens EUR 230,00 bis höchstens EUR 7.500
Hinweis: Die Gebühr erhöht sich
a) in Fällen, in denen eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit durchgeführt wurde, um 10 Prozent,
b) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um EUR 500,00 bis EUR 10.000.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen