Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Kommunale Baumschutzsatzungen
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Bäume und Gehölze, die von der Satzung erfasst werden, dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn die jeweils zuständige Gemeinde dies zuvor genehmigt hat. Dabei kann diese Genehmigung auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung von Ersatzgeld verbunden werden.
Nicht unter Schutz gestellt werden dürfen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz:
- Bäume im Wald
- Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
- Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten
Die Städte und Gemeinden können seit 01.03.2021 auch die Fällung von Bäumen auf bebauten Grundstücken von einer Genehmigung abhängig machen. Das betrifft
- Obstbäume
- Nadelgehölze
- Pappeln
- Birken
- Baumweiden
- abgestorbene Bäume
- alle Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter (gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter)
Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz
Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, etwa weil er nicht vom Geltungsbereich der Satzung erfasst ist oder weil die Gemeinde gar keine Baumschutzsatzung erlassen hat, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen. In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Energieholz-Plantage) sowie auf gewerblich oder privat genutzten gärtnerischen Grundflächen.
Manche Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden, dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.
Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, empfiehlt es sich, dass Sie sich bei der unten benannten zuständigen Stelle beraten lassen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Formular oder Antrag (formlos) mit folgenden Angaben
- Standort des Gehölzes
- Art und Größe des Gehölzes
- zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
- ausführliche Begründung
- Bilder
Voraussetzungen
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.
Rechtsgrundlage(n)
- Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Lichtenstein/Sa.
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) Lfd. Nr. 71
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Anschrift lautet: Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17, 09350 Lichtenstein/Sa.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@lichtensteinsachsen.de-mail.de
Verfahrensablauf
Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben oder dem ausgefüllten Formular an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadtverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
- Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt.
Kosten
- keine - bei Ausnahmegenehmigung laut Satzung
- 10,00 € pro Baum - bei einer Befreiung laut Satzung
- Gebühren bei notwendiger Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde höher
Hinweise (Besonderheiten)
- Ersatzleistung
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, sind Sie laut Satzung meist dazu verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf Ihrem Grundstück vorzunehmen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.
- Verstoß: Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden.
- Unaufschiebbare Maßnahmen: Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen und Sachen sind zulässig. Diese sind allerdings auf das Notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß zu beschränken und der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
- Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Lichtenstein/Sa. (siehe Rechtsgrundlage)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen