vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen

    Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, ist hierfür in den meisten Fällen eine Genehmigung erforderlich. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).

    Beschreibung

    Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, ist hierfür in den meisten Fällen eine Genehmigung erforderlich. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).

    Die Stadt Lichtenstein/Sa. hat Bäume und Gehölze durch eine Gehölzschutzsatzung unter Schutz gestellt. D.h. nach Satzung geschützte Gehölze und Bäume dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn ein begründeter Antrag von Ihnen gestellt und die Stadtverwaltung diesen positiv beschieden hat. Ein Grund für eine Ausnahmegenehmigung kann z.B. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen sein. Dabei kann eine Genehmigung generell auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung einer Ausgleichszahlung verbunden werden.

     

    In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. besteht ein Fäll- und Schnittverbot von Gehölzen. Es kann jedoch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG beantragt werden. In diesem Fall entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks der Baumschutzsatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. zu beschränken und der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

    Ausgenommen vom Fällverbot sind z.B. Bäume im Wald. Hier ist aber das Sächsische Waldgesetz zu beachten und natürlich die Eigentumsverhältnisse.

    Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch die kommunale Baumschutzsatzung geschützt ist, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen. Diese Gehölze sind beispielsweise als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden. Dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.

    Befindet sich das Gehölz in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrecht, können sich auch daraus Restriktionen ergeben.

    Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, können Sie sich gern in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. beraten lassen.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bauverwaltung (Sachgebiet Bauverwaltung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Badergasse 17

    09350 Lichtenstein/Sa.

    Postfachadresse

    Postfach 1131

    Postfach 1131

    09347 Lichtenstein/Sa.

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: bauverwaltung@lichtenstein-sachsen.de

    Telefon Festnetz: 037204 61361

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formular oder Antrag (formlos) mit folgenden Angaben

    • Standort des Gehölzes
    • Art und Größe des Gehölzes
    • zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
    • ausführliche Begründung
    • Bilder

    Voraussetzungen

    • Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
    • Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. erhoben werden.

    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Die Anschrift lautet: Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17, 09350 Lichtenstein/Sa.

    Verfahrensablauf

    Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben oder dem ausgefüllten Formular an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadtverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen

    Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt.

    Kosten

    1. keine - bei Ausnahmegenehmigung laut Satzung
    2. 10,00 € pro Baum - bei einer Befreiung laut Satzung
    3. Gebühren bei notwendiger Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde höher

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Ersatzleistung
    • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, sind Sie laut Satzung meist dazu verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf Ihrem Grundstück vorzunehmen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.
    • Verstoß: Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden.
    • Unaufschiebbare Maßnahmen: Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen und Sachen sind zulässig. Diese sind allerdings auf das Notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß zu beschränken und der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
    • Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Lichtenstein/Sa. (siehe Rechtsgrundlage)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 6000390)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de