Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz

    Zweitwohnung anmelden

    Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, so sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt oder der Gemeinde anzumelden. Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt dabei als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen und Sie die Wohnung zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist.

    Beschreibung

    Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, so sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt oder der Gemeinde anzumelden. Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt dabei als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen und Sie die Wohnung zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist.

    Hinweis:

    • Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist zu beachten, dass die Wohnung durch diejenige Person angemeldet werden muss, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten erforderlich.
    • Wohnheime (zum Beispiel Studentenwohnheime), Wochenendhäuser und Bungalows sind von dieser Meldepflicht nicht ausgeschlossen und müssen demnach ebenfalls angemeldet werden.

    Ansprechpartner

    Für Glauchau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis und/oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug
    • Sorgerechtserklärung (Einverständniserklärung) oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    • Für die Anmeldung müssen Sie persönlich in der Behörde erscheinen. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person für die Anmeldung bevollmächtigen (Vorlage schriftliche Vollmacht).
    • Die Daten werden direkt erhoben, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
    • Im Anschluss erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Meldebestätigung.

    Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anmelden.

    Kosten

    Für die Anmeldung fallen keine Gebühren oder Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2023 (von: 6000390)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de