Wechsel der Hauptwohnung anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung haben.
Die Festlegung der Hauptwohnung hat wichtige Auswirkungen, zum Beispiel richtet sich die Zuständigkeit vieler Behörden nach ihrer Hauptwohnung und Sie üben dort Ihr Wahlrecht aus.
Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die, wo Sie sich am häufigsten aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung.
Jeden Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss jedoch nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Ummeldung.
Ansprechpartner
Für Triebel/Vogtl. wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis und/oder Reisepass
- bei Vertretung: Vollmacht
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Sorgerechtserklärung (Einverständniserklärung) oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt
Voraussetzungen
- Sie mieten eine weitere Wohnung und machen diese zu Ihrer Hauptwohnung. Ihre bisherige Wohnung wird damit zur Nebenwohnung.
- Sie machen eine Nebenwohnung zu Ihrer Hauptwohnung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mehrere Wohnungen
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 24 Bundesmeldegesetz (BMG)– Datenerhebung, Meldebestätigung
Rechtsbehelf
Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verfahrensablauf
- Die Daten werden direkt erhoben, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse beziehungsweise den Wohnort in Ihren Dokumenten ändern lassen müssen.
Fristen
Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen melden.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen