Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung

    Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen (bei Namensänderung)

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat bzw. Heirat der Eltern oder Wiederannahme Ihres Geburtsnamens nach Scheidung) oder Sie eine Neusortierung Ihrer Vornamen vorgenommen haben, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.

    Beschreibung

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat bzw. Heirat der Eltern oder Wiederannahme Ihres Geburtsnamens nach Scheidung) oder Sie eine Neusortierung Ihrer Vornamen vorgenommen haben, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.

    Achtung! Legen Sie den ungültig gewordenen Ausweis nicht unverzüglich der Ausweisbehörde vor, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Personalausweis oder auch Reisepass beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Personalausweis unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.

     

    Hinweis: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar ausgestellt und ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
    • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit) und Beschaffenheit (siehe Foto-Mustertafel –> Weiterführende Informationen)
    • bei Familienstand ledig Ihre Geburtsurkunde, bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen Ihre Eheurkunde
    • bei Jugendlichen unter 16 Jahren Sorgerechtserklärung, ggf. Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt

    Hinweis: Die Vorlage von Urkunden ist notwendig um möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort zu klären. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellung Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht
    • § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer
    • § 8 PAuswG – Zuständigkeit
    • § 9 PAuswG – Antrag
    • § 13 PAuswG – PIN-Brief
    • § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
    • § 28 PAuswG – Ungültigkeit
    • § 32 PAuswG – Bußgeldvorschrift
    • § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)

    Rechtsbehelf

    Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Antrag

    • Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
    • Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.
    • Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert.

    Ausgabe

    • Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.
    • Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.

    Rückgabe alter Dokumente

    • Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben.

    Fristen

    Die Dauer bis zur Abholung des Personalausweises beträgt zwei bis drei Wochen. Der Vorläufige Personalausweis wird sofort ausgestellt.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Personalausweises beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen.
    • Auf einen vorläufigen Personalausweis müssen Sie nicht warten, er wird Ihnen unmittelbar ausgestellt.

    Kosten

    • Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
    • Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00
    • vorläufiger Personalausweis: EUR 10,25

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2023 (von: 6000390)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de