Erschließungsbeitrag zahlen
Beschreibung
Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.
Wie hoch der Erschließungsbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung (Erschließungsbeitragssatzung) auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig von der Art und dem Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt geltenden Beitragssatz sowie Erläuterungen zur Nutzfläche und zum Nutzungsfaktor erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Hinweis: Außerdem haben die Gemeinden die Möglichkeit, für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen einen Straßenbaubeitrag zu erheben. Das Gleiche gilt für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, für welche sogenannte Anschlussbeiträge verlangt werden können.
Ansprechpartner
Für Halsbrücke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
- es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte.
Rechtsgrundlage(n)
- Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lichtenstein/Sa.
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) – Erschließungsbeitrag
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Anschrift lautet: Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17, 09350 Lichtenstein/Sa.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@lichtensteinsachsen.de-mail.de
Verfahrensablauf
Im Zuge der Grundstückserschließung erhalten Sie als Grundstückseigentümer einen Beitragsbescheid.
Fristen
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Kosten
Die Höhe des Beitrags hängt von den anfallenden Baukosten ab.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen