Jägerprüfung, Zulassung beantragen
Beschreibung
Bevor Ihnen erstmals ein Jagdschein ausgestellt werden kann, müssen Sie die Jägerprüfung bestehen. Die theoretische und praktische Ausbildung ist die Voraussetzung dafür, dass Sie im Freistaat Sachsen zur Prüfung zugelassen werden können. Es besteht die Möglichkeit, eine Falknerprüfung getrennt oder in Verbindung mit der Jägerprüfung abzulegen.
Jägerprüfung – Inhalte
Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung (entfällt bei Falknerei). In der Prüfung weisen Sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nach
Jagdkunde:
- Tierarten
- Wildbiologie, Wildökologie
- Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen
- Wildschadensverhütung
- Land- und Waldbau
- Naturschutz und Biotoppflege
Waffenkunde:
- Waffenrecht
- Waffentechnik
- Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen
Verbraucherschutz:
- Wildbrethygiene
- Wildkrankheiten
- Wildverwertung
Recht:
- Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht
- Tierschutzrecht
- weitere einschlägige Rechtsbereiche
Mangelhafte Leistungen bei der Schießprüfung lassen sich durch gute Ergebnisse in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichen. Bestehen Sie die Prüfung nicht, können Sie diese beziehungsweise die nicht bestandenen Prüfungsteile wiederholen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Langenbernsdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis/Reisepass (Kopie) oder aktuelle Meldebestätigung
- Führungszeugnis
- Nachweis der bestandenen Jäger-/Falknerausbildung
Voraussetzungen
- Nachweis über den Besuch von mindestens 120 Unterrichtsstunden eines anerkannten Ausbildungslehrgangs
- Führungszeugnis
- bei Minderjährigen (Mindestalter bei Meldeschluss 15 Jahre): schriftliche Einverständniserklärung der Eltern / der vertretungsberechtigten Person
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Allgemeines/Jägerprüfung
- §§ 12 ff. Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 56 Tarifstellen 15 und 16
Rechtsbehelf
Widerspruch (Einzelheiten entnehmen Sie dem Bescheid)
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich zunächst bei der Jagdbehörde (–> Zuständige Stelle) über die aktuellen Prüfungstermine.
Zur Jägerprüfung können Sie sich je nach Vorgaben der Jagdbehörde mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder online anmelden. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Online-Antrag
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Können Sie den Onlinedienst nicht nutzen, übermitteln Sie der zuständigen Stelle Ihre schriftliche Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg.
Fristen
Anmeldung zur Jägerprüfung: spätestens 6 Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung
Kosten
- Zulassung: EUR 20,00
- Prüfungsgebühr (Gebührenrahmen): EUR 115,00 bis 445,00 (bei Wiederholung von Prüfungsteilen anteilig)
Hinweise (Besonderheiten)
Für Bewerber, die vor dem 01.04.1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen