Sport- und Freizeitangebote, Nutzung beantragen
Beschreibung
Außerhalb der schulischen Nutzung können Sportvereine und anderweitig organisierte Sportlerinnen und Sportler eigene Trainings-/Wettkampf- und Veranstaltungszeiten für öffentliche Sport- und Bäderanlagen vereinbaren. Die Sportstättenverwaltung des öffentlichen Trägers vergibt regelmäßige Nutzungszeiten und Nutzungstermine auf Antrag.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Sport- oder Bäderanlage und eine bestimmte Nutzungszeit. Die Vergabe erfolgt nach Priorität, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Nutzung widerrufen werden. Rechtsgrundlage für die Nutzung von Sport- und Bäderanlagen sind neben der Sächsischen Gemeindeordnung beziehungsweise der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen die jeweiligen kommunalen Satzungen und Richtlinien.
Zur Förderung des Vereinssports räumen die öffentlichen Sportstättenträger anerkannten gemeinnützigen Sportvereinen oftmals vergünstigte Nutzungsgebühren ein.
Hinweis: Nutzungszeiten auf kommunalen Sportstätten, die an Sportvereine verpachtet sind, vergeben die Vereine selbst. Kontakte vermittelt auf Anfrage die kommunale Sportstättenverwaltung.
Ansprechpartner
Für Großweitzschen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bei regelmäßiger Nutzung durch Sportvereine:
- Bestätigung der Mitgliedschaft im Landessportbund oder im Kreissportbund
Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen an.
Voraussetzungen
Ausübung sportlicher Aktivitäten in Sportstätten kommunaler Träger (Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stadtverwaltungen, kommunale Eigenbetriebe)
Antragsberechtigte
- vorrangig alle als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen (Sportvereine), vertreten durch den Vorstand (§ 26 BGB)
- nachrangig "sonstige Nutzende", z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit u. a.
Bevorzugt werden im Allgemeinen Sportorganisationen aus der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beziehungsweise dem eigenen Landkreis.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunalrecht
- Sportstättensatzung
- Sportstättengebührensatzung
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17, 09350 Lichtenstein/Sa. einzulegen.
Verfahrensablauf
Näheres zur Benutzung der Sportstätten und zum Vergabeverfahren erfragen Sie bei der Sportstättenverwaltung. Die Sportstätten-Nutzung können Sie auch durch ein formloses Schreiben per E-Mail beantragen.
Das Formular zur Beantragung von Einzelnutzung oder Dauernutzung erhalten Sie zugesandt.
Die Sportstättenverwaltung prüft Ihren Antrag und entscheidet entsprechend vorhandener Kapazitäten über die Vergabe. Über das Ergebnis werden Sie schriftlich informiert. Einen entsprechenden Erlaubnis- / Gebührenbescheid stellen wir Ihnen zu.
Fristen
- Für regelmäßig wiederkehrende Nutzungen: Vergabe von Trainingszeiten häufig für Jahres- oder Halbjahreszeitraum (z. B. vor Schuljahresende für das folgende Schuljahr)
- Für gelegentliche Nutzung: frühestmögliche Beantragung (allgemein mindestens 4 Wochen vor dem Belegungswunsch)
Die konkreten Antragsfristen entnehmen Sie der örtlichen Sportstättensatzung.
Kosten
Gemäß § 4 Sportstättengebührensatzung zahlen ermäßigte Gebühren nach § 7 dieser Satzung:
- Sportvereine mit Sitz in Lichtenstein/Sa., die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, im Übungs-, Trainings-, Wettkampf- oder sonstigen Betrieb,
- Körperschaften mit Sitz in Lichtenstein/Sa., die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen (ausgenommen Schulen in freier Trägerschaft).
Dies gilt auch für den Pflichtspielbetrieb zum Wettkampf sowie deren Vorbereitungsspiele.
Für die Benutzung der Sportstätten werden Gebühren gemäß Anlage 1 (für die Schulen in freier Trägerschaft gemäß Anlage 2) der Sportstättengebührensatzung erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen