Kreislaufwirtschaft, Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Klärschlammuntersuchung
Beschreibung
Bekanntmachung als Untersuchungsstelle für Klärschlamm und Boden nach Klärschlammverordnung in der Abfallwirtschaft beantragen.
Wenn Sie als Stelle für die Untersuchung von Klärschlamm und / oder Boden, im Rahmen der Klärschlammverordnung tätig werden, müssen Sie zuvor dazu bekannt gegeben worden sein.
Klärschlammerzeuger sind dazu verpflichtet, den Boden vor Auf- oder Einbringen von Klärschlamm oder Klärschlammgemischen auf bestimmte Parameter zu untersuchen. Ebenfalls muss Klärschlamm vor der Abgabe untersucht werden.
Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Geschäftsbereich 4 Landwirtschaftliches Untersuchungswesen (Geschäftsbereich 4 Landwirtschaftliches Untersuchungswesen)
Adresse
Hausanschrift
Referat 41: Kreislaufwirtschaft (Referat 41: Kreislaufwirtschaft)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Antragsschreiben,
- Gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17025 einschließlich Urkundenanlage und des Akkreditierungsbescheids der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) sowie
- Berichte zur letzten entsprechenden Begutachtung inklusive etwaiger Abweichungsberichte,
- Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle (siehe Teil 1 Nummer 1.3.1, Fachmodul Abfall/ Stand: Mai 2023),
- Aktuelle (nicht älter als 2 Jahre) Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme am Ringversuch nach der Klärschlammverordnung,
- Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung,
- Abschrift der Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (InfSchG), soweit für die beantragte Untersuchungsaufgabe erforderlich,
- Aktueller Gesellschaftervertrag mit Angabe zu den vertretungsbefugten natürlichen beziehungsweise jursitischen Personenen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug,
- Liste der internen und externen Probenehmer, Vertrag zwischen der Untersuchungsstelle und dem Probenehmer sowie das Datum der letzten internen und externen Auditiierung der Probenehmer.
Hinweis: Ein externer Probenehmer ist eine nicht beziehungsweise nicht dauerhaft im Labor angestellte Person, die vertraglich in das Qualitätsmanagement-System des Labors eingebunden ist. Diese kann angestellt bei einem anderen Arbeitgeber oder freiberuflich tätig sein.
Das Fachmodul Abfall (Stand: Mai 2023) können Sie auf der LAGA-Homepage einsehen (siehe –> Rechtsgrundlage).
Nachweise aus anderen EU-/EWG-Vertragsstaaten:
- Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntmachung nach AbfKlärV werden Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweisen aus Deutschland gleichwertig behandelt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass Sie als Antragssteller die betreffenden Anforderungen an Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung erfüllen.
- Reichen Sie die Nachweise mit Ihrem Antrag im Original oder in Kopie ein, die zuständige Stelle kann hierzu eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.
Voraussetzungen
- Sie stellen den Antrag in Sachsen, wenn Sie Ihren Geschäftssitz in Sachsen haben oder wenn Sie vorrangig Ihre Tätigkeit in Sachsen ausüben wollen (bei Geschäftssitz im Ausland).
- Sie verfügen über die erforderliche
- Fachkunde,
- Unabhängigkeit,
- Zuverlässigkeit,
- gerätetechnische Ausstattung und
- führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 33 Absatz 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- Fachmodul Abfall (Mai 2023)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO)
- Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (beschlossen von der 51. UMK am 19./20.11.1998, in Kraft getreten am 16.01.2001)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – lfd. Nr. 3 Tarifstelle 16.3
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bekanntgabe als Untersuchunsstelle für Boden und / oder Klärschlamm. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Erstellen sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu. Gegebenenfalls wir die zuständige Stelle weitere Antragsunterlagen anfordern.
- Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
- Die zuständige Stelle kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle bekannt gegeben werden.
- Die zuständige Stelle kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
Fristen
- Befristung der Bekanntmachung: maximal fünf Jahre. Genaue Angaben zur Befristung entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
- Antrag auf Verlängerung der Befristung: spätestens vierMonate vor Ablauf der noch gültigen Bekanntmachung
Bearbeitungsdauer
3 Monate nach Vorlage der kompletten Antragsunterlagen
Kosten
- Gebührenrahmen: EUR 50,00 bis EUR 500,00 (aufwandsabhängig)
Hinweise (Besonderheiten)
- Es wirdauf die Regelungen zum Notifizierungsverfahren in dem Fachmodul Abfall von Mai 2023 hingewiesen.
- Die Bekanntmachung wird im Recherchesystem zu Messstellen und Sachverständigen (ReSyMeSa) unter dem Modul Abfall veröffentlicht.
- Ringversuche zur Überprüfung von Untersuchungsstellen werden von verschiedenen Stellen jährlich angeboten. Informationen zu Ringversuchen stehen im Recherchesystem ReSyMeSa unter „Ringversuchsplan“ (siehe —> Weitere Informationen).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen