Pflanzenschutzmittel-Anwendung im Einzelfall beantragen
Beschreibung
Wenn Sie ein Pflanzenschutzmittel in einem Anwendungsgebiet einsetzen möchten, für das es keine Zulassung gibt, dann können Sie dies im Einzelfall bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Die Genehmigung wird ausschließlich beruflichen Anwendern in land- oder forstwirtschaftlichen sowie Gartenbaubetrieben erteilt.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Anwendungsgebieten angewendet werden, die in der Zulassung festgelegt und in der Gebrauchsanleitung angegeben sind. Für kleine Kulturen gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Deshalb entstehen Bekämpfungslücken. Für weitere notwendige Anwendungen kann der Betrieb bzw. der Anwender einen Antrag auf Genehmigung im Einzelfall stellen.
Sammelanträge sind möglich, wenn sie durch juristische Personen, zum Beispiel Verbände gestellt werden, deren Mitglieder Anwender sind.
Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.
Ansprechpartner
Referat 73: Pflanzenschutz (Referat 73: Pflanzenschutz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefüllter Antrag
Voraussetzungen
- Das Pflanzenschutzmittel ist zugelassen.
- Die Pflanzen werden nur in geringfügigem Umfang angebaut oder
- die zu bekämpfenden Schadorganismen verursachen nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden.
- Die Anwendung erfolgt zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftliche Unternehmungen.
- Das Pflanzenschutzmittel wird in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Gartenbaubetrieb angewendet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Bitte verwenden Sie das Formular "Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)" (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Fristen
Geltungsdauer (bei fester Zeit): maximal 3 Jahre
Bearbeitungsdauer
bis zu 4 Wochen
Kosten
Kostenhöhe: von 70,00 € bis 370,00 € (aufwandsabhängig)
(Einzelantrag: 70,00 €, bei Sammelanträgen zusätzlich 15,00 € pro beteiligtem Betrieb bis maximal 370,00 €)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen