Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung im Einzelfall

    Pflanzenschutzmittel-Anwendung im Einzelfall beantragen

    Wenn Sie ein Pflanzenschutzmittel in einem Anwendungsgebiet einsetzen möchten, für das es keine Zulassung gibt, dann können Sie dies im Einzelfall bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Die Genehmigung wird ausschließlich beruflichen Anwendern in land- oder forstwirtschaftlichen sowie Gartenbaubetrieben erteilt.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Pflanzenschutzmittel in einem Anwendungsgebiet einsetzen möchten, für das es keine Zulassung gibt, dann können Sie dies im Einzelfall bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Die Genehmigung wird ausschließlich beruflichen Anwendern in land- oder forstwirtschaftlichen sowie Gartenbaubetrieben erteilt.

    Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Anwendungsgebieten angewendet werden, die in der Zulassung festgelegt und in der Gebrauchsanleitung angegeben sind. Für kleine Kulturen gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Deshalb entstehen Bekämpfungslücken. Für weitere notwendige Anwendungen kann der Betrieb bzw. der Anwender einen Antrag auf Genehmigung im Einzelfall stellen.

    Sammelanträge sind möglich, wenn sie durch juristische Personen, zum Beispiel Verbände gestellt werden, deren Mitglieder Anwender sind.

    Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.

    Ansprechpartner

    Referat 73: Pflanzenschutz (Referat 73: Pflanzenschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    vollständig ausgefüllter Antrag

    Voraussetzungen

    • Das Pflanzenschutzmittel ist zugelassen.
    • Die Pflanzen werden nur in geringfügigem Umfang angebaut oder
    • die zu bekämpfenden Schadorganismen verursachen nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden.
    • Die Anwendung erfolgt zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftliche Unternehmungen.
    • Das Pflanzenschutzmittel wird in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Gartenbaubetrieb angewendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Bitte verwenden Sie das Formular "Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)" (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

    Fristen

    Geltungsdauer (bei fester Zeit): maximal 3 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 4 Wochen

    Kosten

    Kostenhöhe: von 70,00 € bis 370,00 € (aufwandsabhängig)
    (Einzelantrag: 70,00 €, bei Sammelanträgen zusätzlich 15,00 € pro beteiligtem Betrieb bis maximal 370,00 €)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en