Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis / Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen

    Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.

    Beschreibung

    Erlaubnis und Anzeige gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

    Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.

    Geben Sie die Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ab, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Zeigen Sie die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Behörde schriftlich an, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

    Um welche Stoffe und Gemische es sich handelt, entnehmen Sie der Anlage 2 zur Chemikalien-Verbotsverordnung (siehe –> Rechtsgrundlage).

    Ansprechpartner

    Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut (Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5200

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Angabe der Produktpalette und der benannten verantwortlichen Personen (siehe –> Voraussetzungen)
    • Nachweis der Sachkunde; gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
    • Führungszeugnis (Belegart 0, nicht älter als 6 Monate)
    • aktueller Abdruck der Gewerbemeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
    • Personalausweis (Kopie)

    Voraussetzungen

    • Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
    • erforderliche Zuverlässigkeit
    • Mindestalter von 18 Jahren

    (vergleiche § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV)

    Nachweis der erforderlichen Sachkunde
    • bestandene Prüfung der zuständigen Behörde / einer von dieser anerkannten Einrichtung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV
    • anderweitige Qualifikationen nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV

    Hinweis: Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

    Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:

    • alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
    • alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung) (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV).
    Weitere Voraussetzungen
    • Je Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) Benennung mindestens einer im Betrieb beschäftigten Person, die die oben genannte Anforderungen erfüllt
    • bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten: gegebenenfalls Beauftragung von Personen nach § 8 Absatz 2 ChemVerbotsV

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – Anforderungen und Ausnahmen
    • § 6 ChemVerbotsV – Erlaubnispflicht
    • § 7 ChemVerbotsV – Anzeigepflicht
    • § 11 ChemVerbotsV – Sachkunde
      • Absatz 1 – Nachweis durch Prüfung und Fortbildungsveranstaltungen
      • Absatz 2 – Prüfung der Sachkunde
      • Absatz 3 – anderweitige Qualifikation
    • Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) ChemVerbotsV – Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
      • Spalte 1 – Stoffe und Gemische
      • Spalte 2 – Anforderungen

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls: Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Erlaubnis oder die Anzeige nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) reichen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Verwenden Sie den bereitstehenden Vordruck (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    • Geben Sie die Produktpalette und die benannten verantwortlichen Personen an (siehe –> Voraussetzungen).
    • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und bestätigt Ihnen schriftlich die Anzeige. Zur Erlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Änderungen anzeigen

    Änderungen zu den benannten Personen oder der endgültigen Aufgabe teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich in derselben Weise mit.

    Fristen

    Beantragung/Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel 4 Wochen nach Eingang aller Unterlagen

    Kosten

    • für die Erlaubnis: EUR 70,00 bis 1.000
    • für die Anzeige: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch

    • bestandene Prüfung der zuständigen Behörde / einer von dieser anerkannten Einrichtung
    • anderweitige Qualifikationen

    Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

    Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:

    • alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
    • alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en