• Grünhain-Beierfeld (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis / Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen

Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.

Beschreibung

Erlaubnis und Anzeige gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.

Geben Sie die Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ab, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Zeigen Sie die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Behörde schriftlich an, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

Um welche Stoffe und Gemische es sich handelt, entnehmen Sie der Anlage 2 zur Chemikalien-Verbotsverordnung (siehe Rechtsgrundlage).

Ansprechpartner

Chemikalienverbotsverordnung, Erlaubnis/Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen (Chemikalienverbotsverordnung, Erlaubnis/Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen)

Adresse

Hausanschrift

Brückenstraße 10

09111 Chemnitz

Kontakt

E-Mail: alexandra.petzold@lds.sachsen.de

Fax: +49 371 4599 5050

Telefon Festnetz: +49 371 4599 5210

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Produktpalette und der benannten verantwortlichen Personen (siehe Voraussetzungen)
  • Nachweis der Sachkunde; gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
  • Führungszeugnis (Belegart 0, nicht älter als 6 Monate)
  • aktueller Abdruck der Gewerbemeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis (Kopie)

Voraussetzungen

  • Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • Mindestalter von 18 Jahren

(vergleiche § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV)

Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bestandene Prüfung der zuständigen Behörde / einer von dieser anerkannten Einrichtung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV
  • anderweitige Qualifikationen nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV

Hinweis: Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung von der Landesdirektion Sachsen oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:

  • alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
  • alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung) (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV).
Weitere Voraussetzungen
  • Je Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) Benennung mindestens einer im Betrieb beschäftigten Person, die die oben genannte Anforderungen erfüllt
  • bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten: gegebenenfalls Beauftragung von Personen nach § 8 Absatz 2 ChemVerbotsV

Handlungsgrundlage(n)

  • § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – Anforderungen und Ausnahmen
  • § 6 ChemVerbotsV – Erlaubnispflicht
  • § 7 ChemVerbotsV – Anzeigepflicht
  • § 11 ChemVerbotsV – Sachkunde
    • Absatz 1 – Nachweis durch Prüfung und Fortbildungsveranstaltungen
    • Absatz 2 – Prüfung der Sachkunde
    • Absatz 3 – anderweitige Qualifikation
  • Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) ChemVerbotsV – Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
    • Spalte 1 – Stoffe und Gemische
    • Spalte 2 – Anforderungen

Rechtsbehelf

gegebenenfalls: Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erlaubnis oder die Anzeige nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) reichen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Verwenden Sie den bereitstehenden Vordruck (siehe Onlineantrag und Formulare).

  • Geben Sie die Produktpalette und die benannten verantwortlichen Personen an (siehe Voraussetzungen).
  • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und bestätigt Ihnen schriftlich die Anzeige. Zur Erlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Änderungen anzeigen

Änderungen zu den benannten Personen oder der endgültigen Aufgabe teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich in derselben Weise mit.

Fristen

Beantragung beziehungsweise Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 4 Wochen nach Eingang aller Unterlagen.

Kosten

  • für die Erlaubnis: EUR 70,00 bis 1.000
  • für die Anzeige: keine

Hinweise (Besonderheiten)

Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch

  • bestandene Prüfung der zuständigen Behörde oder einer von dieser anerkannten Einrichtung
  • anderweitige Qualifikationen

Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung von der Landesdirektion oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:

  • alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
  • alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung)

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en