• Laußig (Landkreis Nordsachsen, Sachsen)
Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung

Ausnahmegenehmigung nach Gefahrstoffverordnung beantragen

Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahmegenehmigung können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
  • Und weitere

Ansprechpartner

Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung (Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung)

Adresse

Hausanschrift

Braustraße 2

04107 Leipzig

Kontakt

E-Mail: thomas.rothe@lds.sachsen.de

Fax: +49 341 977 5099

Telefon Festnetz: +49 341 977 5230

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Der zuständigen Stelle müssen die folgenden Punkte dargelegt werden:

  • Grund für die Ausnahme
  • jährlich verwendete Gefahrstoffmenge
  • Tätigkeiten und Verfahren
  • Anzahl der betroffenen Beschäftigten
  • Schutzmaßnahmen (inklusive technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung der Exposition)

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres entnehmen Sie bitte dem Bescheid)

Verfahrensablauf

  • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

Fristen

keine

Kosten

  • zwischen EUR 70,00 und 3.000

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 01.04.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en