Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Kulturgüter, Bescheinigung für Steuerbegünstigungen beantragen

    Wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer schutzwürdiger Kulturgüter mit diesen weder Einkünfte erzielen noch sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung steuerliche Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen geltend machen. Das Finanzamt benötigt dazu eine Bescheinigung, die Ihnen auf Antrag die Denkmalschutzbehörde ausstellt.

    Beschreibung

    Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für das Finanzamt nach § 10g Einkommensteuergesetz beantragen

    Wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer schutzwürdiger Kulturgüter mit diesen weder Einkünfte erzielen noch sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung steuerliche Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen geltend machen. Das Finanzamt benötigt dazu eine Bescheinigung, die Ihnen auf Antrag die Denkmalschutzbehörde ausstellt.

    Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Das Finanzamt ist an die Feststellungen in der Bescheinigung gebunden. Es prüft zudem weitere steuerliche Voraussetzungen.

    Tipp: Es empfiehlt sich, professionelle steuerrechtliche Hilfe für die Entscheidungsfindung und Abwicklung zu suchen. Dies gilt vor allem, wenn Sie Neueigentümerin oder Neueigentümer eines denkmalgeschützten Kulturgutes sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Hohndorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • bei Vertretung: Vollmacht
    • Planungsunterlagen Bestand
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen
    • Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als dokumentierte Abstimmung)
    • Abnahmebestätigung der Unteren Denkmalschutzbehörde
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung; bei Pauschalrechnungen sind Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis beizufügen)
    • Zahlbelege
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die eingereichten Dokumente nach Prüfung wieder zur Verfügung.

    Wenn Sie Ihren Antrag online über Amt24 stellen und die Nachweise hochladen, müssen Sie die Originale nur vorlegen, wenn die Bescheinigungsbehörde Sie dazu auffordern sollte.

    Voraussetzungen

    Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, können auch Maßnahmen bescheinigt werden, die zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

    Vorherige Abstimmung

    Eine Bescheinigung ist nur für Maßnahmen möglich, die Sie vor Beginn mit der zuständigen Stelle nachweislich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die zuständige Stelle kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, Baugenehmigung oder dokumentierten Abstimmung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder als bevollmächtigte / vertretungsberechtigte Person schriftlich oder online beantragen. Den Onlineantrag und Formulare finden Sie unter –> Onlineantrag, soweit von der zuständigen Behörde über Amt24 bereitgestellt.

    Onlineantrag
    • Melden Sie sich in Amt24 zum Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch.

    Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.

    Schriftlicher Antrag

    Können Sie den Onlineantrag nicht nutzen, verwenden Sie Vordrucke. Beachten Sie die Ausfüllhinweise. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.

    Prüfung und Bescheid

    Die zuständige Denkmalbehörde prüft

    • die oben genannten Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt wurden oder nach der Bescheinigung bewilligt werden.

    Daraufhin erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist. Andernfalls werden Sie schriftlich informiert, warum die Bescheinigung nicht erteilt werden kann.

    Vorab-Zusicherung

    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen vorab eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.

    Bei berechtigtem Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Fristen

    • Abstimmung vor Beginn der Maßnahmen
    • jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

    Kosten

    • unterschiedlich je nach Zuständigkeitsgebiet

    Erfragen Sie die Kosten bitte bei der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en