Zweite Leichenschau bei Einäscherung, Ergebnisbericht übermitteln
Beschreibung
Wenn Sie als Fachärztin oder Facharzt für Rechtsmedizin oder Pathologie eine zweite Leichenschau durchgeführt haben, müssen Sie den Ergebnisbericht dem zuständigen Gesundheitsamt übermitteln.
Eine zweite Leichenschau muss kurz vor der Einäscherung einer Leiche im Krematorium oder der Weitergabe der Leiche als Körperspender für die Anatomie durch Sie vorgenommen werden. Sie überprüfen, ob die Todesumstände mit den im Rahmen der ärztlichen Leichenschau angegebenen Daten auf dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung übereinstimmen. Durch die zweite Leichenschau soll zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine natürliche Todesart vorliegt.
Eine zweite Leichenschau ist auf Veranlassung des zuständigen Gesundheitsamtes durchführen
- zum Erhalt einer Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Gesundheitsamtes für eine Feuerbestattung,
- bei der Überführung einer Leiche zur Einäscherung in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland (es sei denn, in dem jeweiligen Bundesland ist ebenfalls eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben) oder ins Ausland,
- zum Zweck der Verwendung der Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken (Körperspender für Anatomie) in einem Institut für Anatomie im Freistaat Sachsen, in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland
Aus dem Ergebnisbericht muss eindeutig hervorgehen, ob
- die Leichenschau Anhaltspunkte ergeben hat, die auf einen nichtnatürlichen Tod hindeuten,
- die Todesart auch nach der Leichenschau ungeklärt ist,
- eine innere Leichenschau (Obduktion) insoweit eine Klärung erwarten lässt.
Das zuständige Gesundheitsamt prüft den Ergebnisbericht der zweiten Leichenschau auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit und verlangt gegebenenfalls Ergänzungen von Ihnen. Wenn die Voraussetzungen der Unbedenklichkeit vorliegen, erklärt das zuständige Gesundheitsamt die Unbedenklichkeit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung
Voraussetzungen
- Veranlassung / Beauftragung der zweiten Leichenschau durch das zuständige Gesundheitsamt
- Tätigkeit als Fachärztin oder Facharzt für Rechtsmedizin oder für Pathologie mit Erfahrung in der Leichenschau
Rechtsgrundlage(n)
- 18b Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) – Feuerbestattung
- Ziffer XI.2e Verwaltungsvorschrift zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes (VwV-SächsBestG) – Vermerk des Standesbeamten und Unbedenklichkeitserklärung
Rechtsbehelf
nicht zutreffend
Verfahrensablauf
- Dokumentieren Sie das Ergebnis der zweiten Leichenschau in Form von Anmerkungen auf einem gesonderten Blatt als Anhang zu Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung.
- Übermitteln Sie die Dokumente dem zuständigen Gesundheitsamt. Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie den Bericht online versenden (siehe –> Onlineantrag und Formulare)
- Das zuständige Gesundheitsamt prüft den Ergebnisbericht der zweiten Leichenschau auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit und verlangt von Ihnen gegebenenfalls Ergänzungen.
- Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erklärt das Gesundheitsamt die Unbedenklichkeit für eine Einäscherung oder eine Körperspende.
Fristen
Übermittlung des Ergebnisberichts: unverzüglich
Bearbeitungsdauer
fachlich notwendiger Zeitaufwand für eine Leichenschau:
- durchschnittlich etwa 60 Minuten
- unter besonderen Umständen mehrere Tage
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen