Vornamensortierung, Reihenfolge mehrerer Vornamen ändern
Beschreibung
Sie haben mehrere Vornamen und möchten eine neue Reihenfolge festlegen? Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen. Eine Änderung der Schreibweise, ein Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens ist dabei nicht möglich.
Hinweis:
- Welcher/welche von mehreren Vornamen als Rufname verwendet, ist den Eltern beziehungsweise später dem Namensträger freigestellt.
- Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Ansprechstelle
Zuständig für die Beurkundung ist:
das Standesamt des Geburtsortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
- Ergibt sich danach für Sie keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:
---> Standesamt I Berlin
Ansprechpartner
Für Weinböhla wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung
- besitzt die betroffene Person mehrere Vornamen,
- besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
- ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Hinweis: Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45a Personenstandsgesetz (PStG) – Vornamensortierung
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV) - Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
- Nr. 75 der Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (10.SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Die Erklärung mit der neuen Festlegung der Reihenfolge muss öffentlich beglaubigt werden.
- Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das ihren Geburtenregistereintrag führt.
Fristen
keine
Kosten
- Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung/Zustimmung zur Vornamenssortierung EUR: 30,00
- wenn kein inländischer Geburteneintrag vorliegt, zusätzlich 35,00 EUR
- Aktuelle Urkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister 15,00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Sachsen