Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr, Entschädigung für Lohnfortzahlung des Verdienstausfalls beantragen
Beschreibung
Entschädigung für Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall wegen Einsatzes bei der Freiwilligen Feuerwehr nach § 62 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Engagiert sich eine oder einer Ihrer Beschäftigten bei der Freiwilligen Feuerwehr, können Sie als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber bei der Stadt oder Gemeinde im Falle eines Einsatzes die Erstattung der Lohnkosten beantragen. Während des Einsatzes sind die freiwilligen Helfer von der Arbeit freigestellt und erhalten ihr Gehalt wie gewohnt weiter. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen.
Sind Sie selbstständig tätig, erhalten Sie auf Antrag ebenfalls Entschädigung für den Verdienstausfall, der Ihnen durch den Einsatz, die Übung oder die Aus- und Fortbildung entstanden ist.
Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen übernimmt die anordnende Behörde den Lohnersatz.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Sachgebiet Sicherheit und Ordnung (Sachgebiet Sicherheit und Ordnung)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1131
Postfach 1131
09347 Lichtenstein/Sa.
Kontakt
E-Mail: sicherheit.ordnung@lichtenstein-sachsen.de
Telefon Festnetz: 037204 61160
erforderliche Unterlagen
Unternehmen
keine
Selbstständige
- Einkommenssteuernachweis
- Vereinbarung mit einer Ersatzkraft
Voraussetzungen
- Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist bei Ihnen im Unternehmen beschäftigt und Sie zahlen Lohn oder Gehalt für die Zeit der oder des Beschäftigten, oder
- Sie sind selbstständig erwerbstätig und gleichzeitig ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) - Aufgabenträger und Aufgaben
- § 62 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) – Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
- § 14 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) - Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Die Entschädigung für den Verdienstausfall können Sie je nach Regelung der Stadt oder Gemeinde mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder online stellen. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Die Stadt oder Gemeinde prüft Ihren Anspruch, kontaktiert Sie falls notwendung und überweist Ihnen die Entschädigung auf das angegebene Konto.
Fristen
Antragstellung: spätestens 6 Monate nach dem Einsatz
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen