Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme

    Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, Anlagenbetrieb anzeigen

    Der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlungen (NiS) aussenden und zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Anzeigepflichtige Inbetriebnahme von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen nach § 3 NiSV

    Der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlungen (NiS) aussenden und zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.

    Dazu gehören:

    • Ultraschallgeräte
    • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen
    • Hochfrequenzgeräte
    • Niederfrequenzgeräte
    • Gleichstromgeräte
    • Magnetfeldgeräte einschließlich Magnetresonanztomographiegeräte

    Hinweis: Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutzverordnung fällt nicht hierunter.

    Ansprechpartner

    Referat 53, Strahlenschutz, Arbeitsmedizin (Referat 53, Strahlenschutz, Arbeitsmedizin)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: strahlenschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 9700

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5300

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes und unterzeichnetes Anzeigeformular für jedes vorhandene Gerät
    • Nachweis der erforderlichen Fachkunde / Qualifikation für alle Personen, die die Geräte anwenden

    Voraussetzungen

    • Personen, die das Gerät verwenden, benötigen die entsprechenden Qualifikationen / Fachkunde.
    • Spezifische Anwendungen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie das Anzeigeformular unter Angabe des Betreibers bzw. der Betreiberin, der Betriebsstätte sowie der Daten zur Identifikation der Anlage aus, sofern das Gerät unter den Anwendungsbereich der NiSV fällt.
    • Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.
    • Senden Sie das Formular und die Fachkundenachweise postalisch oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Anmeldung: spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Geräte

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en