Anerkennung als Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte Erteilung
Pflanzenschutzgeräte-Prüfung, Anerkennung als Kontrollwerkstatt beantragen
Eine anerkannte Kontrollwerkstatt darf Pflanzenschutzgeräte prüfen, die der Prüfpflicht unterliegen, Kontrollberichte erstellen und bei erfolgreicher Prüfung Kontrollplaketten vergeben. Die Anerkennung erteilt Ihnen auf Antrag das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Beschreibung
Eine anerkannte Kontrollwerkstatt darf Pflanzenschutzgeräte prüfen, die der Prüfpflicht unterliegen, Kontrollberichte erstellen und bei erfolgreicher Prüfung Kontrollplaketten vergeben. Die Anerkennung erteilt Ihnen auf Antrag das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Ansprechpartner
Referat 73: Pflanzenschutz (Referat 73: Pflanzenschutz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Zertifikat eines mit Erfolg abgeschlossenen Grundlehrgangs zur Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
- Zertifikate zur Messgenauigkeit der Kontrolltechnik
Voraussetzungen
- geschultes Kontrollpersonal
- geeignete Prüf- und Messtechnik
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung als Kontrollwerkstatt beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Stelle.
- Fügen Sie aussagekräftige Nachweise bei, die die Voraussetzungen für eine amtliche Anerkennung belegen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt eine Vorortbesichtigung durch. Diese kann mit einer praktischen Gerätprüfung verbunden sein.
- Nach erfolgreicher Prüfung erstellt die zuständige Stelle einen Anerkennungsbescheid. Die anerkannte Kontrollwerkstatt erhält zudem eine Hoftafel als Kennzeichen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
4 bis 8 Wochen
Kosten
EUR 168,00 bis EUR 774,00 (aufwandsabhängig)
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen