Unterrichtungsnachweis für Gaststättengewerbe Ausstellung

    Gaststättengewerbe, an einer Gaststättenunterrichtung teilnehmen

    Wenn Sie in Ihrem gastwirtschaftlichen Betrieb Alkohol aussschenken möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis (Konzession).

    Beschreibung

    Wenn Sie in Ihrem gastwirtschaftlichen Betrieb Alkohol aussschenken möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis (Konzession).

    Um die Konzession bentragen zu können, müssen Sie zunächst an der Gaststättenunterrichtung der IHK teilnehmen. Diese fungiert als lebensmittelrechtlicher Unterrichtungnachweis.

    Die Gaststättenunterrichtung vermittelt die Grundzüge der lebensmittel- und hygienetechnischen Vorschriften, beispielweise

    • Hygienevorschriften
    • Lebensmittelrecht
    • Bier-, Wein-, sowie Milchrecht
    • Getränkeanlagen

    Hinweis: Sie können auf Antrag von der Gaststättenunterrichtung freigestellt werden, wenn Sie die Inhalte der Unterrichtung im Rahmen einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit Prüfung durch die IHK erworben haben.

    Ansprechpartner

    Für Reinsberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Unterrichtung

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung zur Unterrichtung erfolgt bei der IHK.

    • Die Unterrichtung wird von der IHK durchgeführt und dauert circa 45 Stunden.
    • Sie erhalten im Anschluss an die Unterrichtung die Bescheinigung.
    • Die Bescheinigung muss bei der Beantragung der Gaststättenerlaubnis vorgelegt werden.

    Fristen

    keine

    Die Unterrichtung ist unbefristet und bundesweit gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Sie erhalten ihren Unterrichtungsnachweis in der Regel direkt oder wenige Tage nach der erfolgreicher Prüfung.

    Kosten

    Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en