Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Berufsausbildung nach BBIG Abnahme

    IHK-Ausbildungsberufe, Zwischenprüfung ablegen

    Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Berufsausbildung nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG)

    Beschreibung

    Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Berufsausbildung nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG)

    Ungefähr zur Hälfte der Ausbildungszeit erfolgt Ihre Zwischenprüfung. Sie soll Ihnen und Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Eindruck von Ihrem jeweiligen Leistungsstand geben. Gegenstand der Prüfung sind die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Lehrstoff aus dem Berufsschulunterricht.

    Achtung! Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für alle Auszubildenden verpflichtend. Sie gilt als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.

    Zwischenprüfungen bestehen aus einem schriftlichen Prüfungsteil und gegebenenfalls einem weiteren praktischen Prüfungsteil. Beide Prüfungsteile finden in der Regel an unterschiedlichen Tagen statt. Der schriftliche Prüfungsteil findet in der Regel bundesweit an einem festgelegten Tag zur gleichen Uhrzeit statt.

    Eine Zwischenprüfung wird regional von den zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammern) für alle Auszubildenden etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit durchgeführt. Der Zeitpunkt ist in der Ausbildungsordnung festgeschrieben.

    Hinweise:

    • Zwischenprüfungen finden nur in Berufen statt, in denen die Ausbildungsordnung keine Abschlussprüfung in zwei Teilen vorsieht.
    • Eine Zwischenprüfung kann für Sie entfallen, wenn in Ihrem Ausbildungsverhältnis eine bereits abgeschlossene andere Ausbildung mit mindestens zwei Jahren angerechnet wurde.

    Auf Antrag können Sie auch als Umschulungsteilnehmer an einer Zwischenprüfung teilnehmen, dann müssen allerdings Sie bzw. der Maßnahmenträger die Kosten für die Prüfung tragen.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Dresden (Industrie- und Handelskammer Dresden)

    Adresse

    Hausanschrift

    Langer Weg 4

    01239 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: service@dresden.ihk.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2802-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung bei der Prüfung
    • ggf. Formular “Antrag auf Nachteilsausgleich”

    Voraussetzungen

    • Sie müssen in einem eingetragenen Ausbildungsverhältnis oder einem eingetragenen Umschulungsverhältnis sein
    • Ihre Ausbildungsordnung sieht eine Zwischenprüfung vor

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine Angabe

    Verfahrensablauf

    In der Regel benachrichtigt Sie die für Sie zuständige Stelle Sie über die anstehende Zwischenprüfung in einem Brief oder elektronisch.

    • Die Durchführung der Zwischenprüfung organisiert die regional zuständige Stelle in Absprache mit dem ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschuss.
    • Nach Anmeldung zur Zwischenprüfung erhalten Sie eine Einladung zu allen Prüfungsteilen.
    • Am Prüfort müssen Sie sich mit einem Identitätsnachweis als berechtigter Teilnehmer ausweisen.
    • Sie legen die schriftliche Prüfung ab.
    • Sie legen die praktische Prüfung ab, sofern diese vorgesehen ist.
    • Der Prüfungsausschuss, bestehend aus Arbeitgebervertreter, Arbeitnehmervertreter und Lehrervertreter, nimmt Ihre Prüfungsleistung ab und bewertet diese.

    Ihr Zwischenprüfungsergebnis wird in Form einer Teilnahmebescheinigung an Sie versandt.

    Fristen

    • Der Anmeldeschluss liegt etwa drei Monate vor dem schriftlichen Prüfungstermin.
    • Den genauen Anmeldeschluss erfahren Sie von der regional zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    etwa fünf Monate

    Kosten

    • Die Prüfungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stelle.
    • Die Kosten trägt der Ausbildungsbetrieb.
    • Umschüler tragen die Gebühren selbst und müssen mit der Agentur für Arbeit oder dem Bildungsträger klären, ob ggf. eine Förderung in Betracht kommt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en