Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die beabsichtigen, die Tiere zu töten oder zu betäuben.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die beabsichtigen, die Tiere zu töten oder zu betäuben.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweise für die Personen, die Wirbeltiere töten oder betäuben wollen
- Skizze der Tätigkeitsstätte und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Hinweis: Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob ggf. weitere Unterlagen eingereicht werden sollen.
Voraussetzungen
- Notwendige Fähigkeiten und Kenntnisse (Sachkunde) zum Töten und Betäuben der Wirbeltiere
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Absatz 1, Nr. 3e und Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 91, Tarifstelle 13
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Um die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Töten oder Betäuben von Wirbeltieren zu erhalten:
- reichen Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft anschließend die Unterlagen und die Voraussetzungen.
Fristen
Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung
Kosten
Verfahrenskosten
- für die Erteilung des Sachkundenachweises: EUR 18,00 je angefange viertel Stunde
Gültigkeitsgebiet
Sachsen