• Hermsdorf/Erzgeb. (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Sachsen)
Zoo-Genehmigung für den Betrieb

Zoo-Genehmigung beantragen

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Beschreibung

Genehmigung zu Errichtung, Erweiterung, Betrieb und wesentlichen Änderungen eines Zoos nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

Ansprechpartner

Referat Naturschutz (Referat Naturschutz)

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Mit der Bitte um vorherige Terminabstimmung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Sebnitz abweichend: 09:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Sebnitz abweichend: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 Sebnitz abweichend: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Sebnitz abweichend: 09:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 03501 515-3430

E-Mail: bernard.hachmoeller@landratsamt-pirna.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
  • dauerhafte Einrichtung für mindestens sieben Tage

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

Fristen

Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

Bearbeitungsdauer

  • abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

Kosten

Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostengesetz

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 06.03.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en