Amtsvormundschaft des Jugendamts bestellen
Beschreibung
Sind Eltern zur Ausübung der Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind nicht in der Lage oder aus rechtlichen Gründen daran gehindert, muss eine andere Person als Vormund die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes (Mündels) übernehmen. Bei rechtlichen Hindernissen tritt die Vormundschaft kraft Gesetzes ein.
Gesetzliche Vormundschaft
Hinderungsgründe für die Übernahme der Vormundschaft durch andere Personen als die Eltern liegen beispielsweise vor, wenn die Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist, oder wenn die leiblichen Eltern wirksam in die Adoption ihres Kindes eingewilligt haben. Die gesetzliche Vormundschaft endet
- mit der Volljährigkeit der Mutter,
- durch gemeinsame Sorgeerklärung der minderjährigen Mutter und des volljährigen Vaters oder
- durch Eheschließung der minderjährigen Mutter mit dem volljährigen Vater.
Die Adoptionsvormundschaft endet mit Ausspruch der Adoption.
Bestellte Vormundschaft
In allen anderen Fällen muss das Gericht einen Vormund bestellen. Dies erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Die Vormundschaft endet spätestens mit Volljährigkeit des Mündels.
Vorrang der Einzelvormundschaft
Grundsätzlich soll einem Einzelvormund die gesetzliche Vertretung für ein minderjähriges Kind übertragen werden. Das Jugendamt soll das Gericht hierbei unterstützen und geeignete Personen vorschlagen. In der Regel handelt es sich um Verwandte oder Personen aus dem nahen Umfeld des Kindes.
Amts-/Vereinsvormundschaft
Kann keine geeignete Person gefunden werden, muss das Gericht einen Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellen. Dabei kann das Jugendamt die Übernahme einer Vormundschaft nicht ablehnen. Liegt eine Vormundschaft kraft Gesetzes vor, wird das Jugendamt automatisch Vormund.
Da die Vormundschaft regelmäßig an eine natürliche Person gebunden ist, überträgt das Jugendamt einzelnen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Gleiches gilt für einen Verein. Die Dienstangestellten oder Mitarbeiter/-innen handeln in ihrer Rechtsposition als Amts- oder Vereinsvormünder eigenständig und unterliegen nur eingeschränkt der Dienst- und Fachaufsicht ihres Arbeitgebers. Sie dürfen jeweils nicht mehr als 50 Vormundschaften führen.
Aufgaben der Vormundschaft
Eine Person, die die Vormundschaft übernimmt, muss das Mündel persönlich kennen und soll es in der Regel einmal monatlich in seiner gewohnten Umgebung besuchen. Vormünder haben alle rechtlichen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge für das Mündel zu regeln. Lebt das Kind bei der minderjährigen Mutter, steht ihr neben dem gesetzlichen Vertreter die Personensorge zu. Zur rechtlichen Vertretung ist sie demgegenüber nicht befugt.
Vormünder müssen ihr Mündel nicht persönlich in ihren Haushalt aufnehmen. Sie können beim Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen. Dann wird das Kind in eine Einrichtung der Jugendhilfe oder in eine Pflegefamilie vermittelt.
Einmal jährlich müssen Vormünder gegenüber dem Gericht über die Führung der Vormundschaft Bericht erstatten und ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Die mit der Amtsvormundschaft betraute Person soll regelmäßig prüfen, ob die gesetzliche Vertretung des Kindes in Einzelvormundschaft übernommen werden kann. In diesen Fällen beantragt das Jugendamt seine Entlassung aus der Vormundschaft.
Ansprechpartner
21500 Sachgebiet Besonderer Sozialer Dienst (21500 Sachgebiet Besonderer Sozialer Dienst)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: jugendhilfe@kreis-erz.de
Telefon Festnetz: +49 37296 591 2010
erforderliche Unterlagen
- Geburtsmitteilung des Kindes
- Beschluss des Familiengerichts
Voraussetzungen
- für die bestellte Amtsvormundschaft: Anordnung des Familiengerichts
- für die gesetzliche Vormundschaft:
- die Mutter ist minderjährig,
- die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und
- ein Vormund ist nicht bereits vor der Geburt bestellt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1791b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
- § 1791c BGB – Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
- S§§ 54, 55 und 56 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
- §§ 87c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Für Kinder minderjähriger, nicht verheirateter Mütter erhält das Jugendamt bei Geburt grundsätzlich kraft Gesetz die Vormundschaft. Für Mündel, die keinen Einzelvormund haben, wird dieser von Amts wegen durch das Familiengericht bestellt.
Das Amtsgericht stellt dem Jugendamt eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.
Fristen
Dauer der Amtsvormundschaft: bis zur gerichtlichen Aufhebung, längstens bis Eintritt der Volljährigkeit des Kindes / der Mutter
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen