ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung

    Fahrlehrerlaubnis bei Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis unter Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

    Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen.

    Es ist nicht von Belang, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

    Vorübergehende, gelegentliche Tätigkeit

    Sie können in diesem Beruf auch vorübergehend und gelegentlich selbstständig in Deutschland arbeiten. Dann wird ein entsprechender Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) (Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV))

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100763

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 24

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0351 8139 0

    Fax: 0351 8139 1090

    E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Niederlassung Meißen (Niederlassung Meißen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Heine-Straße 23c

    01662 Meißen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03521 7189 0

    Fax: 03521 7189 1999

    E-Mail: poststelle.NL-Meissen@lasuv.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag

    weitere Unterlagen (im Original oder als beglaubigte Kopie):

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin
    • gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
    • Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin gearbeitet haben
    • Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal drei Monate alt sein.)
    • Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer bzw. Fahrlehrerin geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal drei Monate alt sein.)

    Es ist denkbar, dass Ihr Heimatstaat die Nachweise über Ihre persönliche Zuverlässigkeit oder Ihre geistige und körperliche Gesundheit nicht ausstellen kann. Dann können Sie diese Unterlagen durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, werden zu Ihrem Antrag deutsche Übersetzungen verlangt.

    Wichtig! Der Übersetzer oder die Übersetzerin muss öffentlich bestellt und beeidigt sein.

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin aus dem Ausland.
    • Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
    • Sie sind geistig und körperlich geeignet.
    • Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
    • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
    • Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen.
    • Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschüler zu unterrichten.
    • Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­Widerspruch, näheres im Bescheid

    Verfahrensablauf

    • Antragstellung

      Prüfung und ggf. Nachforderung von Unterlagen

      Entscheidung

    Fristen

    • Antragsfrist: keine
    • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
    • Widerspruch / Klage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)

    Bearbeitungsdauer

    • Eingangsbestätigung: spätestens einen Monat nach Einreichung
    • Bearbeitungszeit: bis zu vier Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen)

    Kosten

    • Verwaltungsgebühr: EUR 40,90 - ca. EUR 1.300,00 (aufwandsabhängig)
    • gegebenenfalls Auslagen (beispielsweise für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
    • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?

    Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

    Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

    • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
    • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en