Grüne Berufe (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft beantragen
Beschreibung
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss in Berufen der Land- und Forstwirtschaft (Fachschulabschlüsse)
Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem landesrechtlich geregelten Berufsabschluss.
Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller. In den Grünen Berufen kann in Deutschland jeder, der über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt, auch ohne Anerkennung des Ausbildungsberufes arbeiten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 05 10
01075 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle nach § 5 Abs. 1 BQFG erforderlichen Unterlagen bei:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis),
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Die Unterlagen Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Voraussetzungen
Sie müssen die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben.
Weiterhin benötigen Sie eine ausländische Berufsqualifikation für einen der folgenden Berufe
- Betriebswirte* für Agrarwirtschaft
- Hauswirtschaftliche Betriebsleiter
- Techniker für Gartenbau
- Techniker für Ökologischen Landbau
- Techniker für Garten- und Landschaftsbau
- Techniker für Landbau
- Wirtschafter für Gartenbau
- Wirtschafter für Landwirtschaft
- Wirtschafter für Garten- und Landschaftsbau
- Wirtschafter für Hauswirtschaft
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Rechtsgrundlage(n)
- Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)
- Schulordnung Fachschule
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
- Sächsisches Kostenverzeichnis
- § 10 Abs.1 und 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
Rechtsbehelf
Klage, Näheres im Bescheid
Verfahrensablauf
Bitte füllen Sie das Formular "Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) – Antrag" aus und senden es unterschrieben mit den Anlagen zur im Formularkopf genannten zuständigen Stelle.
Fristen
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
- Widerspruch / Klage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
(Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)
Bearbeitungsdauer
- Eingangsbestätigung des Antrages: Vier Wochen nach Eingang
- Bestätigung über Vollständigkeit der Unterlagen: Vier Wochen nach Eingang des Antrags mit der Eingangsbestätigung
- Nachforderung von Unterlagen: Ermessen der Behörde
- Entscheidung über Anerkennungsantrag: Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
- Verlängerungsdauer der Entscheidungsfrist: einmal angemessen nach Ermessen der Behörde
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 150,00 - 500,00 (aufwandsabhängig)
- gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
Hinweise (Besonderheiten)
Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?
Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Nutzen Sie für die Zusendung elektronisch signierter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: poststelle@smul.sachsen.de
Gültigkeitsgebiet
Sachsen