Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Kündigung behinderter Arbeitnehmer/innen, Zustimmung beantragen

    Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, gemäß Kündigungsschutzgesetz, erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dadurch werden sie zwar nicht unkündbar, erfahren aber einen zusätzlichen Schutz ihren Arbeitsplatz zu erhalten. 

    Beschreibung

    Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz nach §§ 168 bis 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

    Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, gemäß Kündigungsschutzgesetz, erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dadurch werden sie zwar nicht unkündbar, erfahren aber einen zusätzlichen Schutz ihren Arbeitsplatz zu erhalten. 

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Dieses wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen beiden Parteien hin.

    Die Zustimmung ist bei folgenden Beendigungsformen erforderlich:

    • ordentliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Änderungskündigung
    • Sonderfall nach § 175 SGB IX: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt

    Ansprechpartner

    Integrationsamt Sachsen (Integrationsamt Sachsen)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Reichsstraße 3

    09112 Chemnitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 371 577-0

    Fax: +49 371 / 577-1234

    E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates
    • weitere Unterlagen auf Anforderung

    Voraussetzungen

    Der besondere Kündigungsschutz greift, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht.

    Zu den geschützten Personenkreis zählen:

    • anerkannte schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50
    • gleichgestellte behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50, die durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt worden sind
    • offensichtlich schwerbehinderte Menschen
    • Personen im Rahmen des nachwirkenden Kündigungsschutzes nach § 199 SGB IX für 3 Monate ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung des Grades der Behinderung auf unter 50 feststellenden Bescheides
    • Personen, die ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Angaben einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 85 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Beteiligung der Verbände und Träger

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim Integrationsamt (–> zuständige Stelle) schriftlich oder elektronisch beantragen.

    • Das Integrationsamt holt im Kündigungsschutzverfahren Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
    • Im Kündigungsschutzverfahren wird gegebenenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung geklärt, ob es erforderlich ist, dem schwerbehinderten Menschen zu kündigen oder ob nicht eine andere Lösung erreicht werden kann.
    • Ferner wird gemeinsam geprüft, ob der Arbeitsplatz der oder des Betroffenen behinderungsgerecht umgestaltet werden kann oder ob die Möglichkeit besteht, einen geeigneteren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

    Fristen

    Kündigung
    • bei Zustimmung des Integrationsamtes: 1 Monat nach Zustellung der Zustimmung
    • bei außerordentlichen Kündigung:
      • Beantragung beim Integrationsamt innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes
      • sofort bei Vorlage der Zustimmung des Integrationsamtes
    Entscheidung durch das Integrationsamt
    • möglichst innerhalb 1 Monat ab Antragseingang
    • bei außerordentlicher Kündigung: innerhalb von 2 Wochen
      Hinweis: Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

    Bearbeitungsdauer

    • je nach Ermittlungsaufwand

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en