Soziale Wohnraumförderung - Zuwendung zum Wohnungsbau als Zuschuss Bewilligung Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen

    Mietpreisvergünstigter Mietwohnraum, Zuschuss beantragen (SAB)

    Die Förderung erfolgt nur in den Städten Dresden und Leipzig aufgrund ihrer besonders angespannten Wohnungsmärkte. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung prüft anhand von Indikatoren jährlich, ob in weiteren Gemeinden ein entsprechender Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum besteht.

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum nach der Richtlinie "gebundener Mietwohnraum" (RL gMW), Nr. 03727

    Die Förderung erfolgt nur in den Städten Dresden und Leipzig aufgrund ihrer besonders angespannten Wohnungsmärkte. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung prüft anhand von Indikatoren jährlich, ob in weiteren Gemeinden ein entsprechender Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum besteht.

    Die Indikatoren gemäß Richtlinie stellt das Staatsministerium des Innern zur Verfügung. Sofern den antragstellenden Gemeinden aktuellere und genauere eigene Daten vorliegen, können diese im Einzelfall berücksichtigt werden.

    Was wird gefördert?

    Schaffung mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraums für Haushalte mit Anspruch auf Wohnberechtigungsschein durch

    • Neubau
    • Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung (Bauaufwand mindestens EUR 600,00 pro Quadratmeter Wohnfläche) oder
    • Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Bauaufwand mindestens EUR 600,00 pro Quadratmeter Wohnfläche).
    • Erstmaliger Erwerb von unbewohntem Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb)

    Für die Wohnungsgrößen gelten die Höchstgrenzen gemäß der sozialen Wohnraumförderung. Im besonderen Einzelfall und bei Wohnungen für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung kann die Stadt oder Gemeinde Abweichungen zulassen.

    Konditionen

    Art der Förderung
    nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

    Höhe

    • bis zu 35 % der für die geförderte Wohnung festgelegten durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung, gerechnet auf die vereinbarte Dauer der Belegungsrechte und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern
    • maximal EUR 3,80 pro Quadratmeter pro Monat

    Verringert sich bei der Umsetzung der Baumaßnahme die für die Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche, so erfolgt eine Neuberechnung des Festbetrages mit der tatsächlichen Wohnfläche. Der Zuschuss reduziert sich um den Betrag, um den der in der jeweiligen Gemeinde geltende Höchstsatz der Kosten der Unterkunft (netto kalt) um mehr als fünf Prozent unterschritten wird.

    Förderfähige Gesamtkosten
    Gesamt-Baukosten (ohne Kosten für Grundstückskauf und Grunderwerb):

    • bei Anpassungsmaßnahmen: mindestens EUR 600,00 / m2 Wohnfläche

    Auszahlung
    100 % des Zuschussbetrages in Raten nach Baufortschritt

    (Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

    Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

    Ansprechpartner

    Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) (Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB))

    Adresse

    Lieferanschrift

    01054 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 4910-0

    Fax: +49 351 4910-4000

    E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Konzeption
    • Dokumente und Nachweise

    Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden sich im Antragsvordruck.

    Voraussetzungen

    • Die Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn an den geförderten Wohnungen für die Dauer von mindestens 15 Jahren und maximal 20 Jahren - im Fall der Förderung von Baumaßnahmen vom Tag der Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen an gerechnet und im Fall des Ersterwerbs vom Tag der Eintragung der Dienstbarkeit an gerechnet – Belegungsrechte gemäß § 26 des Wohnraumförderungsgesetzes für Haushalte mit einem Wohnberechtigungsschein der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, begründet werden.
    • Die anfängliche Miete (Bewilligungsmiete –nettokalt– ohne kalte und warme Betriebskosten) berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmetern.
    • Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
    • Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt die Zuwendung bis zum jeweiligen Stichtag schriftlich bei der SAB auf den vorgesehenen Formularen.

    • Formulare und Merkblätter sind online über Amt24 oder über das SAB-Förderportal zu beziehen.
    • Entscheidender Bestandteil des Antrags ist die Konzeption zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum in der Stadt oder Gemeinde.
    • Auf Grundlage aller eingereichten Anträge unterbreitet die SAB dem Innenministerium einen Entscheidungsvorschlag für die regionale Aufteilung der Gesamtförderung.
    • Nach der Entscheidung des Ministeriums erhalten die Stadt- und Gemeindeverwaltungen von der SAB den Bescheid, in welcher Höhe Zuschüsse ausgereicht werden.

    Antragsverfahren für Wohnungseigentümer

    • Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen von förderfähigem Wohnraum stellen ihren Zuschuss-Antrag auf den dafür vorgeschriebenen Formularen bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
    • Im Antrag müssen die geplanten Baumaßnahmen beschrieben und die voraussichtlich benötigten Fördermittel beziffert sein.
    • Die Zuschüsse werden auf Antrag anteilig nach Baufortschritt ausgezahlt.

    Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen regeln Näheres zum Antragsverfahren.

    Fristen

    • Antragstellung: bis 31.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr
    • Beginn des Vorhabens: nach Erteilung des Zuwendungsbescheides

    Achtung! Der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages (ausgenommen für die Maßnahmenplanung) gilt bereits als Vorhabensbeginn.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en