Approbation als Tierarzt / Tierärztin
Beschreibung
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierarzt oder Tierärztin tätig sein möchten, müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein. Die Approbation beantragen Sie nach Bestehen der Tierärztlichen Prüfung bei der für Ihren Studienort zuständigen Behörde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100941
01076 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung
- Personalausweis oder Reisepass
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als einen Monat)
- Geburtsurkunde
- Führungszeugnis (nicht älter als einen Monat)
Hinweis: Nicht auf Deutsch verfasste Urkunden bedürfen der Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer und der Beglaubigung durch Apostille oder Legalisation.
Voraussetzungen
- bestandene tierärztliche Prüfung in Deutschland nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren (davon sechs Monate praktische Ausbildung)
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- für die Berufsausübung erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) – Antrag auf Approbation
- § 64 (TAppV) – Approbationsurkunde
- Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (SächsKVZ) lfd. Nr. 90 Tarifstellen 1, 2
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Reichen Sie ein handschriftlich unterzeichnetes Antragsschreiben mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen
Eine in einem der übrigen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz abgeschlossene tierärztliche Ausbildung ist einer Ausbildung in Deutschland gleichgestellt. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss nachgewiesen werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen