Wohnungsgeberbestätigung

    Wohnungsgeberbestätigung

    Hinweise für Dresden

    Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Beschreibung

    Hinweise für Dresden

    Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen oder elektronisch bestätigen.

    Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch der Hauptmieter der Wohnung sein.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
    • Name des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist)
    • Einzugsdatum
    • Anschrift der Wohnung
    • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Dresden (Landeshauptstadt Dresden)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Külz-Ring 19

    01067 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 120020

    01001 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 488 0

    Fax: +49 351 488 2231

    E-Mail: stadtverwaltung@dresden.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dresden

     

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dresden

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dresden

    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 54 BMG – Ordnungswidrigkeiten

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Dresden

    • Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24).
    • Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. 

    Tipp: Es besteht für Wohnungsgeber die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde- / Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie statt der Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung angeben.

    Fristen

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    Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug

    Hinweis: Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

    Kosten

    Hinweise für Dresden

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en