Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
Beschreibung
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen nach § 7 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle (Betreuungsbehörde) beglaubigen lassen.
Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn der oder die Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine oder ihre Vollmacht nicht bereits notariell beglaubigt ist. Auch wenn in Ihrem Namen eine Erbausschlagung – zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses – erklärt werden soll, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist auch dann erforderlich, wenn der oder die Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Sie bei der Meldebehörde an- oder abzumelden.
Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen. Eine notarielle Beurkundung kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll.
Tipp: Beziehen Sie bei sehr komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, die alternativ zur Betreuungsbehörde auch die Beglaubigung vornehmen können; holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
Ansprechpartner
Betreuungsrecht (Betreuungsrecht)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 01 52
01651 Meißen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung im Original
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) – Öffentliche Beglaubigung, Verordnungsermächtigung
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
- Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
- Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
Fristen
keine
Kosten
- EUR 10,00
Liegt Bedürftigkeit vor, kann die Gebühr erlassen werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen