Feuergenehmigung

    Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen

    Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.

    Ausnahmen gelten für

    • den Waldbesitzer*
    • Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
    • Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
    • Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
    • Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden

    Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Achtung! Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Vogtlandkreis (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").

    Fristen

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    Kosten

    Verfahrensgebühr: EUR 100,00

    Hinweis: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en