Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen
Beschreibung
Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.
Ausnahmen gelten für
- den Waldbesitzer*
- Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
- Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
- Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
- Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden
Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Achtung! Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Ansprechpartner
31300 Sachgebiet Forst und Jagd (31300 Sachgebiet Forst und Jagd)
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Kontakt
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erforderliche Unterlagen
Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").
Fristen
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 100,00
Hinweis: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen