Kinderkrippe (Kinder bis drei Jahre), in einer Einrichtung in freier Trägerschaft anmelden
Beschreibung
Für den passenden Krippenplatz für ihr Kind sollten Sie zunächst nach Einrichtungen schauen, die nahe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes liegen. In größeren Städten erhalten Sie bei der Stadtverwaltung kostenlos ein Verzeichnis der Kindertageseinrichtungen aller Träger.
Anhand der Übersicht können Sie eine erste Auswahl treffen, beispielsweise nehmen nicht alle Einrichtungen Kinder unter drei Jahren auf. Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf. Fragen Sie nach dem Angebot an Betreuungsplätzen und nach den inhaltlichen Schwerpunkten.
Ansprechstelle
freier Träger oder Betreiber der Kinderkrippe
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Vogtlandkreis (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis ärztliche Untersuchung und Impfnachweise
Voraussetzungen
- Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung
- das Kind sollte wenigstens sechs Monate alt sein (Ausnahmen siehe unten)
- physische und psychische Gesundheit
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten direkt beim freien Träger oder dem Betreiber der Kinderkrippe.
Hinweis: Organisieren Sie sich rechtzeitig einen Krippenplatz!
Fristen
- Anmeldung: spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn (gilt für alle Träger).
- Eine kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Eine Anmeldung vor der Geburt ist nicht möglich.
- Ausnahme: Krippen mit der Erlaubnis, Kinder nach Ablauf der Mutterschutzfrist aufzunehmen (Kinder im Alter von acht Wochen)
Kosten
Elternbeitrag in Sachsen: höchstens 23 Prozent der Personal- und Sachkosten.
Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat fest.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen