Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Ansprechpartner

    Stadt Böhlen (Stadt Böhlen)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Karl-Marx-Straße 5

    04564 Böhlen

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Straße 5

    04564 Böhlen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 15:00 Uhr Di 09:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034206 609-0

    Fax: 034206 609-90

    E-Mail: stadtverwaltung@stadt-boehlen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

         

    Voraussetzungen

    Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 PStG – Sperrvermerke

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

         

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en