Vermittlungsakten Einsicht gewähren
Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Beschreibung
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Pirna (Stadtverwaltung Pirna)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 03 61
01783 Pirna
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr geschlossen Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro mit Pass- und Meldewesen) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 19:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 19:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3501 556-0
Fax: +49 3501 556-266
E-Mail: stadtverwaltung@pirna.de
De-Mail: stadtverwaltung@pirna.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen