Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Ansprechpartner

    Standesamt (Standesamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dresdner Straße 3

    01814 Bad Schandau

    Öffnungszeiten

    Besuchszeit (Öffnungszeiten des Bürgerbüros) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Öffnungszeiten des Standesamtes ) Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Fax: 035022 5011 41

    Telefon Festnetz: 035022 5011 03

    E-Mail: standesamt@stadt-badschandau.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

         

    Voraussetzungen

    Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 PStG – Sperrvermerke

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

         

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en