Vermittlungsakten Einsicht gewähren
Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Beschreibung
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Coswig (Große Kreisstadt Coswig)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1162
01631 Coswig
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro) Mo 09:00 - 18:00 Uhr Di 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 15:00 Uhr Do 09:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen