Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Lichtentanne (Gemeinde Lichtentanne)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 69

    08115 Lichtentanne

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 13:00 - 15:00 Uhr Fr 09:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 375 5697 0

    Fax: +49 375 5697 100

    E-Mail: kontakt@gemeinde-lichtentanne.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

         

    Voraussetzungen

    Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 PStG – Sperrvermerke

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

         

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en