Vermittlungsakten Einsicht gewähren
Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Beschreibung
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Ansprechpartner
Standesamt (Standesamt)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen