Vermittlungsakten Einsicht gewähren
Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Hinweise für Markneukirchen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Beschreibung
Hinweise für Markneukirchen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Markneukirchen
Voraussetzungen
Hinweise für Markneukirchen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Markneukirchen
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Rechtsbehelf
Hinweise für Markneukirchen
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Hinweise für Markneukirchen
Fristen
Hinweise für Markneukirchen
keine
Kosten
Hinweise für Markneukirchen
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen