Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

    Hinweise für Markneukirchen

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Markneukirchen

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Ansprechpartner

    Standesamt (Standesamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 2

    08258 Markneukirchen

    Lieferanschrift

    Am Rathaus 2

    08258 Markneukirchen

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Markneukirchen

         

    Voraussetzungen

    Hinweise für Markneukirchen

    Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Markneukirchen

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 PStG – Sperrvermerke

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Markneukirchen

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Markneukirchen

         

    Fristen

    Hinweise für Markneukirchen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Markneukirchen

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en