Vermittlungsakten Einsicht gewähren
Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Beschreibung
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Auerbach/Vogtl. (Große Kreisstadt Auerbach/Vogtl.)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10026
08201 Auerbach
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3744 825-0
Fax: +49 3744 825122
E-Mail: post@stadt-auerbach.de
De-Mail: epost@stadt-auerbach.de-mail.de
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen