Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Seiffen/Erzgeb., Kurort (Gemeinde Seiffen/Erzgeb., Kurort)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    09548 Kurort Seiffen

    Lieferanschrift

    Am Rathaus 4

    09548 Kurort Seiffen/Erzgeb.

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Gewerbe-/Ordnungsamt nur bis 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@seiffen.de

    Fax: +49 37362 877-77

    Telefon Festnetz: +49 37362 877-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

         

    Voraussetzungen

    Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 PStG – Sperrvermerke

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

         

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en