Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Bundestagswahl)
Beschreibung
Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Bundestagswahl aufgerufen, auch wenn Sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.
Antrag rechtzeitig stellen
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen.
Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege.
Ansprechpartner
Einwohnermeldestelle & Gewerbe (Einwohnermeldestelle & Gewerbe)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 00:00 - 00:00 Uhr geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 00:00 - 00:00 Uhr geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr derzeit nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal des Bundeswahlleiters abrufbar.
Voraussetzungen
- Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet.
- Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 16, 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wahlrecht, Vertrautheit
Rechtsbehelf
Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann die betroffene Person gegen die Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.
Verfahrensablauf
- Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
- Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular.
- Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll.
- Unterschreiben Sie den Antrag und leiten Sie ihn rechtzeitig per Post oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu.
- Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse.
Beantragung mit Hilfe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.
Fristen
- Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis: bis spätestens 21. Tag vor der Wahl
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen