Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen

    Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Bundestagswahl)

    Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Bundestagswahl aufgerufen, auch wenn Sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.

    Beschreibung

    Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Bundestagswahl aufgerufen, auch wenn Sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.

    Antrag rechtzeitig stellen

    Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen.

    Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. (Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 77

    09221 Neukirchen/Erzgeb.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 371 271020

    Fax: +49 371 217093

    E-Mail: gemeinde@neukirchen-erzgebirge.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal des Bundeswahlleiters abrufbar.

    Voraussetzungen

    • Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet.
    • Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann die betroffene Person gegen die Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.

    Verfahrensablauf

    • Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
    • Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular.
    • Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll.
    • Unterschreiben Sie den Antrag und leiten Sie ihn rechtzeitig per Post oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu.
    • Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse.
    Beantragung mit Hilfe

    Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.

    Fristen

    • Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis: bis spätestens 21. Tag vor der Wahl

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en