Feuerbestattung, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes
Beschreibung
Für eine Feuerbestattung müssen Sie als Angehörige eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes beantragen.
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erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Es liegt eine letztwillige Anordnung der verstorbenen Person zur Feuerbestattung beziehungsweise eine Verfügung des verantwortlichen Angehörigen vor.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
- § 18b SächsBestG – Feuerbestattung
- § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
nicht zutreffend
Verfahrensablauf
- Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin.
- Die zweite Leichenschau kann auch von einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärztinnen oder Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.
Wichtig! Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.
Fristen
keine
Kosten
- Rahmengebühr Unbedenklichkeitserklärung: EUR 20,00 bis EUR 50,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen